Studie: Making the best out of the Copyright in the Digital Single Market Directive

Paul Keller schreibt über Risiken und Möglichkeiten bei der Implementierung in den Mitgliedsstaaten

Wir freuen uns, hier eine Studie von Paul Keller (von publicspace.online), die er im Auftrag der GUENGL zusammenstellte, zu veröffentlichen. Sie trägt den Titel:

„Making the best out of the Copyright in the Digital Single Market Directive: An overview of implementation opportunities and risks“

und erscheint Anfang Februar auch auf Deutsch. (Arbeitstitel: Das Beste aus der Urheberrechts-Richtlinie in der Digitalen Binnenmarkt-Strategie machen: Ein Überblick über die Chancen und Risiken der Umsetzung).

Unsere ersten Erkenntnisse auf einem Blick:

1. Da die EU-Copyright-Richtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten bis zum Frühjahr 2021 umgesetzt werden soll, hatten wir Paul Keller gebeten, Chancen und Risiken der Umsetzung mit einem besonderen Fokus auf Sammlungen, Bibliotheken, Museen und den festgelegten Ausnahmen – die auch die Arbeitsweise vieler öffentliche Kultur-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen betreffen – zu untersuchen. Paul Keller steigt mit einem grundsätzlichen Verweis ein, der die Herangehensweise in den politischen Umsetzungsstrategien prägen sollte: die neue Richtlinie hat die alte „InfoSoc“-Richtlinie von 2001 nicht ersetzt oder abgelöst, sondern ergänzt. Mit dem Art. 25 der neuen Richtlinie, in dem dies festgehalten ist, ist also festgelegt, dass auch offene  Baustellen der Umsetzung von 2001 erneut in Angriff genommen werden können. Dies stärkt u. a. die Auslegungen von Ausnahmen zum Beispiel bei nutzergenerierten Inhalten, denen eine eigene Kreativität zuerkannt werden kann beim Umgang mit oder der Adaption von urheberrechtlich geschütztem Material.

2. Der Dialog innerhalb der Bildungspolitik wird nicht einfach. Der Art. 5 verlangt daher ein großes Maß an verbindlichen Präzisierungen, will man z. B. den Dialog mit Schulbuch- und Wissenschaftsverlagen und gut zugänglichen Lizenzen handhabbar und für die öffentlichen Bildungseinrichtungen auf gleicher Augenhöhe gestalten.

3. Die Auseinandersetzung um die Kulturerbe-Ausnahme in Art. 6 blieb vergleichsweise leise während der Entstehung der Richtlinie. Entsprechend vage ist das Ergebnis, was einige Klippen bei der Umsetzung nach sich ziehen kann. Damit am Ende z. B. eine Digitalisierung oder anderweitige Reproduktion von Originalen nicht nur für die Speicherung in Archiven übrig bleibt, schlägt der Autor deshalb eine „Open list of purposes“ vor, um die es in den politischen Resultaten gehen muss. Das verlangt eine umfassende Definition der Aufbewahrung, die dann diverse Zwecke im öffentlichen Interesse vereint und ermöglicht (Katalogisierung, Bibliografien, Reproduktionen, Veröffentlichungsmodalitäten). Die Maximierung der Zweckerweiterung der Ausnahme sollte also für Kulturpolitiker*innen das oberste Aushandlungsgebot sein, wenn der Bildungsauftrag der Kulturerbeeinrichtungen, die im öffentlichen Interesse unterwegs sind, nachhaltig gesichert werden soll.

In dem Zusammenhang steht auch der Hinweis in der Studie, dass mit der neuen Copyright-Richtlinie ein EU-Gesetz erstmalig versucht, die Public Domain zu schützen (Art. 14). Dies sollte weiterdiskutiert und in der Anwendbarkeit vertieft werden.

4. Die Studie beschäftigt sich ebenso mit den Aufhebungsmodalitäten der Schutzmaßnahmen durch Lizenzgeber, berührt viele offene Fragen zu den verwaisten Werken und zu einer funktionsfähigen EUIPO-Datenbank. Transparente nationale, aber auch europäische Stakeholder-Dialoge müssen hier den Weg ebnen, die Lösungen für die öffentlichen Interessen endlich stärker als in der Debatte der Entstehung des Gesetzes zur Geltung zu bringen.

5. Die ganze Problematik der Durchsetzung der Grundrechte der Nutzer*innen (einschließlich öffentlicher Datenbanken) bei den Auflagen des – auch medial heiß umstrittenen – Art. 17 (Uploadfilter) wird sicherlich politisch weiter größere Aufmerksamkeit haben als alle vorangegangenen Punkte. Vergessen wir jedoch nicht, dass es nicht nur individuelle, sondern, wie schon erörtert, viele institutionelle Nutzerinnen und Nutzer gibt, die hier Klarheit und Handlungsfähigkeit benötigen.

6. Paul Keller hält fest, dass hinsichtlich der Bestimmungen der Forschungsausnahme (Text-Data-Mining – TDM) und bei den verwaisten Werken, sowie der Umsetzung des Art. 17 der europäische Gesetzgeber auch weiterhin eingreifen muss, um eine zusätzliche Fragmentierung des Urheberrechtssystems zu vermeiden, einschließlich einer Vermeidung der Fragmentierung der Nutzer*innenrechte. Der Autor betont zurecht, dass es einen enormen politischen Einsatz bedarf, um mehr Investitionen für gute Registrierungsinfrastrukturen europaweit zu schaffen.

Wir haben geplant, die – hier zum Download zur Verfügung stehende Studie – in Fachgesprächen im April und Juni 2020 in Brüssel und Berlin im Beisein von Paul Keller vorzustellen. Damit wollen wir einen Beitrag leisten, während der Implementierung der Copyright-Richtlinie nicht aus dem Auge zu verlieren, dass es dereinst um eine Harmonisierung des Europäischen Urheberrechts gehen sollte und um gute Ausnahmen für Nutzerinnen und Nutzer, Bildung-, Forschungs- und Kulturinstitutionen, die einen dauerhaften Zugang zu Wissen und Kulturerbe für alle sichern.

Die medialen Debatten um das Leistungsschutzrecht und die Uploadfilter hatten diese Blickrichtung und das Grundanliegen der Richtlinie beinahe in den Schatten gestellt. Dank Paul Keller können wir mit seiner Studie einen eigenständigen Beitrag zur Verfügung stellen, der wieder Licht in die komplexen Anforderungen einer Europäischen Urheberrechtsrichtlinie bringt, so wie sie derzeit in den Stakeholder-Dialogen von vielen Institutionen und Einzelpersönlichkeiten eingefordert wird.

Wir freuen uns natürlich auch unabhängig der geplanten Fachgespräche über Feedback und Anregungen.

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Dieser Artikel ist zuerst auf DIE LINKE. im Europaparlament erschienen.